BBI: Behörde lehnt Anträge auf Aufhebung der Planfeststellung ab

Potsdam. Die Planfeststellungsbehörde im Infrastrukturministerium des Landes Brandenburg werde das Genehmigungsverfahren zum Flughafenausbau BBI nicht wieder aufgreifen, erklärte heute Mittag das Ministerium in einer Pressemitteilung. Entsprechende Anträge seien nun abgelehnt.

Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger erklärte dazu: „Die Entscheidung der Behörde ist auf der Grundlage sorgfältiger Prüfungen erfolgt. Unabhängig von der klaren Rechtslage, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im vorliegenden Fall ausschließt, hat die Prüfung ergeben, dass in der Planfeststellung zum Flughafenausbau juristisch korrekt verfahren wurde. Niemand wird zudem in seinen Ansprüchen auf Lärmschutz schlechter gestellt. Die Schutz- und Entschädigungsgebiete für den BBI werden überprüft und gegebenenfalls angepasst, wenn sich die Flugrouten ändern. Grundsätzlich gilt: Wenn die Lärmbelastungen die festgesetzten Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses erreichen, besteht immer ein Anspruch auf Lärmschutz.“

Die luftrechtliche Planfeststellungsbehörde im Infrastrukturministerium habe nach umfassender Prüfung der rund 800 Anträge auf Wiederaufgreifen der Planfeststellungsverfahren zum Flughafenausbau BBI entschieden, diese abzulehnen. Konkret gehe es um den Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 und den Planergänzungsbeschluss Lärmschutzkonzept BBI vom 20.10.2009.

Nach Auffassung der Behörde gebe es keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen der beiden Planfeststellungsverfahren. Es lägen keine juristischen Fehler vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens notwendig machen, etwa dass den Betroffenen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre.

Dass die Flugverfahren und damit die An- und Abflugstrecken zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht feststehen, gehöre zum normalen Procedere. Der Behörde sei das bewusst und sie habe dieses Thema in der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erläutert. Um etwaigen künftigen Abweichungen Rechnung zu tragen, habe sie einen entsprechenden Vorbehalt verfügt. Die Schutz- und Entschädigungsgebiete werden demnach den jeweils tatsächlichen Flugrouten angepasst.

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