Verwaltungsgericht erklärte Satzung des MAWV für ungültig – Wasserverband geht in Berufung

Kläger aus Eichwalde fochten die Beitragsrechnungen des MAWV gerichtlich an. (Montage: Jörg Levermann)
Kläger aus Eichwalde fochten die Beitragsrechnungen des MAWV gerichtlich an. (Montage: Jörg Levermann)

Eichwalde/Cottbus. Mehrere Kläger aus Eichwalde haben erfolgreich gegen die Beitragsbescheide des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) geklagt. Die Beitragssatzung des Verbandes ist nicht rechtsgültig. Das geht aus einem Urteil (VG 6 K 285/11) des Verwaltungsgerichts Cottbus hervor. Die Satzung entspreche ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab nicht mehr den Mindestanforderungen des Kommunalabgabengesetzes, heißt es in dem Urteil.

Das Gericht bemängelte den Maßstab, wonach die Geschossflächen von bebauten Grundstücken gewichtet werden. Die Klägerin argumentierte, dass das erste Vollgeschoss gegenüber den weiteren Vollgeschossen zu stark gewichtet werde. Dadurch seien Grundstücke mit mehrgeschossiger Bebauung privilegiert. Dabei hatte die Klägerin weitere Argumente angeführt, die aus ihrer Sicht den Beitragsbescheid anfechtbar machten. Allerdings spielten diese Argumente bei der Urteilsfindung keine Rolle.

Etwa 80 Prozent der Rechnungsempfänger haben laut Auskunft des MAWV Widerspruch gegen die Rechnungen eingelegt, 15 Betroffene seien damit vor das Verwaltungsgericht gegangen. „Das Verwaltungsgericht hat lediglich Formfehler hinsichtlich des Vollgeschossmaßstabs bemängelt“, kommentierte Wolf-Peter Albrecht, Verbandsvorsteher des MAWV, die Urteile. In den Beitragsrechnungen sei bei mehrgeschossigen Gebäuden für jedes weitere Geschoss ein Maßstab von 15 Prozent zu Grunde gelegt worden. Das Gericht vertrete die Auffassung es müssten 20 Prozent sein. „Wir sind der Meinung dass unser Bemessungsmaßstab ausreichend ist und gehen in die Berufung“, erklärte Albrecht. Fast 15 Jahre sei der Vollgeschossmaßstab in Höhe von 15 Prozent nicht beanstandet worden. Die Freude werde bei jenen Betroffenen gering sein, wenn das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigen würde. Dann müssten Eigentümer mit mehrgeschossigen Gebäuden fünf Prozent mehr bezahlen, gab der MAWV-Chef zu bedenken.

Diese Bedenken teilt die Eichwalder Klägerin nicht, denn dann müsse auch der neue Flughafen, das A10-Center und weitere Gewerbezentren mehr bezahlen. Dadurch würde die Gesamtbelastung aller Beitragszahler anders verteilt.

„Da die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, warten wir noch ab“, erklärte Peter Ohm, Präsident des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). „Unsere Erfahrung ist aber, dass wenn die Anfechtung der Satzung in der zweiten Instanz als rechtskräftig befunden wird, die Zweckverbänden schnell eine neue Satzung verabschieden, die auch negative Auswirkungen für einige Betroffenen haben kann“, erläuterte der VDGN-Sprecher. Daher habe der VDGN die Satzung auch nicht in Frage gestellt.

Der VDGN hatte im vergangenen Jahr ein Musterverfahren angestrebt, dazu einen Solidarfond gegründet und zwei Kläger ausgewählt. Anfang des Jahres habe der VDGN beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Normenkontrollklage eingereicht. Damit wird in erster Linie also die Satzung geprüft. Das Verfahren sei aber weiter gefasst, da auch die Kalkulation und verfassungsrechtliche Fragen eine Rolle spielten, so Ohm. „Wir haben von Anfang an gesagt, dass es keinen Sinn macht, die Satzung anzufechten, sondern die Kalkulation und verfassungsrechtliche Fragen gerichtlich zu klären sind. Denn aus unserer Sicht dürfen die Einnahmen von den Beitragszahlern der Altanschlüsse, nicht dazu verwendet werden um die Wassergebühren für alle zu senken. Das entspricht nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung“, sagte Ohm.

 

 

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