Gericht gibt grünes Licht für Demonstration mit Fluglärm in der Nähe von Wowereits Wohnsitz

Demonstranten gegen Fluglärm am künftigen Hauptstadflughafen BBI, hier in Schönefeld, tragen ihren Protest immer häufiger in die Innenstadt von Berlin. (Foto: Jörg Levermann)
Demonstranten gegen Fluglärm am künftigen Hauptstadflughafen BBI, hier in Schönefeld, tragen ihren Protest immer häufiger in die Innenstadt von Berlin. (Foto: Jörg Levermann)

Berlin (pm). Der Bürgerverein Brandenburg-Berlin (BVBB) beantragte für Sonnabend ab 14 Uhr eine Demonstration, die von der Gedächtniskirche eine Demonstration in Richtung des Wohnsitzes von Berlins regierenden Bürgermeister Wowereit führen sollte. Mit der Begründung, Wowereit dürfe in seiner Ruhe nicht gestört werden, hatte die Polizeibehörde eine Abschlusskundgebung mit 30 Minuten Fluglärmdemonstration verboten. Gleichzeitig hatte die Behörde einen Demonstrationsweg verfügt, der in weiter Entfernung am Wohnsitz Wowereits vorbei ging. Dagegen hatte der BVBB beim Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt und gestern Recht bekommen.

Das Urteil von gestern sei der Versuch des Gerichtes über eine Kompromisslösung der Polizeibehörde zu helfen, das Gesicht zu wahren, erklärte der BVBB in einer Pressemitteilung.

Das Gericht hat dem BVBB zugestanden, die Demonstration in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes enden zu lassen (Ballstedter Ecke Brandenburgische). Das Gericht begründete:

„… der Abstandsbereich zwischen dem von der Kammer vorgesehenen Ort der Abschlusskundgebung und der der Wohnung von Herrn Wowereit (ist) aber nicht durch Bebauung versperrt. Dadurch ist sichergestellt, dass jedenfalls eine akustische Verdeutlichung des Antragstellers erfolgen kann.“

Der BVBB wertet das Urteil als einen Erfolg, weil es nun in die unmittelbare Nähe des Wohnsitzes von Wowereit zu demonstrieren.

Der BVBB sieht aber in der Entscheidung auch den Versuch des Verwaltungsgerichtes, das Demonstrationsrecht zu biegen. Weil die Begründung aus Sicht des Bürgervereins für diese Entscheidung im Hinblick auf die Durchsetzung des Grundrechtes auf Demonstrationsfreiheit äußerst dünn sei, prüfe er die mögliche Fortsetzung des Rechtsstreites aus grundsätzlichen Erwägungen. (jl)

Kommentare sind geschlossen.