BGH: Alyssas Mörder muss die gesamte Haftstrafe verbüßen

Leipzig/Eichwalde. Der im April 2015 verurteilte Mörder der 14-jährigen Alyssa aus Eichwalde muss nun definitiv für 13,5 Jahre hinter Gitter. Das bestätigte am Mittwoch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig. Die Schülerin war im November 2013 in der Nähe ihres Elternhauses von dem damals 20-jährigen mit mindestens 78 Stichen getötet worden. Ein Schulfreund, der dem Mädchen helfen wollte, wurde dabei verletzt.

Im großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verkündete die 5. Strafkammer des Bundesgerichtshofs (BGH) das Urteil im Revisionsverfahren zum Alyssa-Mord. (Foto: Jörg Levermann)
Im großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verkündete die 5. Strafkammer des Bundesgerichtshofs das Urteil im Revisionsverfahren zum Alyssa-Mord. (Foto: Jörg Levermann)

Die Verteidiger des verurteilten Maurice M. aus Lohmar bei Köln sahen die besondere Schwere der Tat im Urteil des Landgerichts Cottbus nicht ausreichend begründet und hatten deshalb die Entscheidung vor dem BGH angefochten.

„Auf den ersten Blick erscheint die besondere Schwere der Schuld im Urteil zu wenig begründet zu sein“, erklärte Günther Sander, Vorsitzender Richter des 5. Strafsenats am BGH in Leipzig. Aber das Urteil sei immer als eine Einheit zu betrachten. Denn in seiner Urteilsbegründung habe das Landgericht Cottbus die Maßstäbe für die Auslegung der besonderen Schwere der Schuld hinreichend geprüft und angewendet.

Richter Sander hatte in der BGH-Entscheidung Alyssas Mutter Jeannette zitiert, die zu dem Revisionsverfahren Stellung genommen hatte: „Wenn in diesem Fall keine besonders schwere Schuld vorliegen soll, wann dann?“

Für den Verurteilten bedeutet die Entscheidung des BGH, dass er nicht auf eine vorzeitige Entlassung hoffen kann, also die gesamte Haftstrafe verbüßen muss. Denn eine Reststrafe kann nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet“, heißt es im Strafgesetzbuch (§ 57a).